Allgemeine Geschäftsbedingungen
Braun Vertrieb


I. Angebot:
Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte bleiben vorbehalten.

II. Auftrag:
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige neue Preis berechnet. Im Falle einer Erhöhung der Preise ist der Käufer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

III. Lieferung:
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Rohstoff, Energie oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, sind sowohl Käufer als auch Verkäufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ±10 % sind zulässig. Wird eine fest vereinbarte Lieferfrist infolge Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 1/2 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht fristgemäß erfolgt ist. Die Haftung im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Bleibt der Käufer mit der Abnahme vereinbarter Teilmengen zurück, so ist der Verkäufer befugt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist die entsprechende Menge für Rechnung und auf Gefahr des Käufers einzulagern oder sie von der Abschlussmenge zu streichen. Im letztgenannten Fall entfallen die für bereits gelieferte Waren eingeräumten Sonderkonditionen.

IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung:
Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. VI. abzunehmen.

Die Verpackung wird, soweit sie nicht leih -oder mietweise überlassen wird, billigst berechnet. Leih -oder mietweise zur Verfügung gestellte Verpackungsmittel sind vom Käufer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leih und Mietverpackung gehen, solange diese nicht an den Verkäufer zurückgelangt ist, ohne Rücksicht auf Verschulden zu Lasten des Käufers. Leih- oder Mietemballagen dürfen auf keinen Fall anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Ist der Verkäufer innerhalb von vier Monaten ab Rechnungsdatum nicht wieder im Besitz der Verpackung, so ist er berechtigt, vom Käufer Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zu verlangen.

V. Zahlung:
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 3 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge:

Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Verkäufer bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VI. Beanstandungen:
Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind unter Angabe der Rechnungs -und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung am Versandort.

Der Käufer hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Unterläßt er die Prüfung, entfällt für den Verkäufer jegliche Haftung.

Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zu Ersatz oder Nachlieferung, Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verpflichtet.

Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtung nicht, so steht dem Käufer das Recht zur Wahl zwischen diesen Rechtsbehelfen zu. Schadensersatzansprüche auf Grund von Mängeln, Fehlmengen oder der Verletzung von Nebenpflichten sind der Höhe nach auf den Wert der gelieferten Ware beschränkt. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.

Beanstandete Ware darf nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden.

VII. Anwendungstechnische Beratung:
Anwendungstechnische Beratung erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen auf Grund seiner Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sowie der Wahrung von Schutzrechten Dritter sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und

Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Außer im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen unter Ziff. VI. entsprechend.

VIII. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und früheren Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Verkäufer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist (z.B. Scheck-, Wechsel-Verfahren).

Wird die Ware vom Käufer be -oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen z.Zt. der Verarbeitung oder Vermischung. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.

Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Bei Nichtbarzahlung hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers.

Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware sowie sämtliche Neben- und Sicherungsrechte einschl. Wechsel und Schecks an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer gem. Abs. 2 Miteigentum besitzt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.

Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichtemacht oder beeinträchtigt.

Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht pünktlich nach, so ist dieser jederzeit unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern und/oder die ihm abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung der Sitz des Verkäufers.

Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers, auch für Urkunden, Wechsel und Scheckprozesse. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Diese Bedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten.